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  • · Nachricht · § 3a UStG

    Nachweis des Leistungsorts bei der Vermittlung von Sportwetten ins Ausland

    | Sportwetten unterliegen der deutschen Umsatzsteuer, wenn der Unternehmer nicht nachweisen kann, dass die Wetten an ausländische Unternehmenskunden vermittelt wurden. |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin betrieb in den Streitjahren in Deutschland Wettannahmestellen und Wettbüros, in denen sie auch Sportwetten vermittelte. Hierfür stand die Klägerin in Geschäftsbeziehungen mit einer belgischen Gesellschaft C und ab deren Umfirmierung mit einer Gesellschaft D.

     

    Die Umsatzerlöse für die Vermittlung von Sportwetten wurden von der Klägerin als nicht steuerbare Umsätze erklärt, weil sie davon ausging, dass sich die Wetthalter der vermittelten Wetten im Ausland befänden.

     

    Nach den vorgelegten, als Vermittlungsverträge bezeichneten Schriftstücken verpflichtete sich die Klägerin als sog. Vermittler, Wettangebote für den Abschluss von Sportwetten, die seitens abschlusswilliger Kunden erstellt werden, an die C, dem Wetthalter, weiterzuleiten. Für den Fall der Annahme des jeweiligen Wettangebots komme die Wette mit dem Wetthalter am Sitz des Vermittlers zustande. Der Vermittler (K) erhalte vom Wetthalter entweder eine fixe Provision oder eine prozentuale Provision aus dem Gewinn (sog. Hold).

     

    Auf ein Auskunftsersuchen an die belgische Finanzverwaltung erfuhr das beklagte Finanzamt (FA), dass die D keine Glückspiellizenz in Belgien habe und keine Lotteriesteuer zahle. „Auf den ersten Blick“ übe D ihre Tätigkeit nur in Deutschland aus.

     

    Nach Durchführung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung ging das FA davon aus, dass C (später D) aufgrund der Auskunft der belgischen Finanzbehörde nur in Deutschland ansässig sei, da sie ihre eigentliche Tätigkeit nur hier ausübe. Die von der Klägerin erbrachten Vermittlungsleistungen seien daher nicht nach § 3a Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes in Belgien, sondern nach § 3a Abs. 1 am Sitz der K in Deutschland steuerbar.

     

    Entscheidung

    Die hiergegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht ab. Die Frage nach dem Ort, an dem die streitigen Leistungen ausgeführt wurden, ließ das Gericht offen. Es konnte nicht geklärt werden, ob die Klägerin die streitigen h‒ von ihr als Vermittlungsleistungen bezeichneten ‒ Leistungen überhaupt erbracht hat. Das FG kam zu dem Ergebnis, dass ein Empfängerort von (möglichen) Vermittlungsleistungen im Ausland nicht festgestellt werden könne.

     

    PRAXISTIPP | Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

     

    Fundstelle

    • FG Baden-Württemberg 9.5.19, 1 K 412/17, NZB beim BFH unter XI B 50/19, iww.de/astw, Abruf-Nr. 212119
    Quelle: ID 46216834