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  • · Fachbeitrag · § 4 UStG

    Fahrschulunterricht ist nicht umsatzsteuerfrei

    | Fahrunterricht in einer Fahrschule zum Erwerb der Fahrerlaubnisklassen B und C1 ist nicht umsatzsteuerfrei. Es handelt sich um sog. spezialisierten Unterricht, nicht aber um die Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen wie es für den umsatzsteuerfreien Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnend ist. |   

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall betrieb die Steuerpflichtige eine Fahrschule. Sie wies in den von ihr ausgestellten Rechnungen keine Umsatzsteuer gesondert aus, weil sie der Auffassung war, ihre Leistungen seien umsatzsteuerfrei.

     

    Dem folgten weder das Finanzamt noch das Finanzgericht.