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  • · Fachbeitrag · § 4 UStG

    Überlassungen einer Trauerhalle ist umsatzsteuerfrei

    | Entgelte, die Privatpersonen für die Nutzung einer Trauerhalle sowie von Abschiedsräumen und gekühlten Leichenzellen zahlen, unterliegen nicht der Umsatzsteuer. |

     

    Sachverhalt

    Die Steuerpflichtige pachtete von einer Gemeinde, die sich als Ordnungsbehörde ein jederzeitiges Zugangs- und Nutzungsrecht vorbehielt, eine Trauer- und Leichenhalle sowie ein Abschiedshaus an und überließ die einzelnen Räumlichkeiten einzeln oder in Kombination entgeltlich an die Angehörigen der Verstorbenen.

     

    Die Steuerpflichtige behandelte diese Umsätze als steuerfreie Grundstücksvermietungen. Das FA war demgegenüber der Auffassung, dass die Steuerpflichtige neben der Vermietung zusätzliche Leistungen und damit insgesamt steuerpflichtige Umsätze erbringe.

     

    Entscheidung

    Dem folgte das FG nicht und gab der Klage weitgehend statt.

     

    Hinsichtlich der Überlassung der Trauerhalle und der Abschiedsräumlichkeiten stehe es der Annahme einer steuerfreien Grundstücksvermietung nicht entgegen, dass die Gemeinde als Ordnungsbehörde ein jederzeitiges Zugangsrecht hatte. Hiervon wäre jeder andere potenzielle Eigentümer ebenfalls betroffen gewesen, in dessen Rechtskreis Befugnisse einer Ordnungsbehörde eingreifen.

     

    Unschädlich sei auch, dass die jeweiligen Überlassungen nur kurze Zeiträume umfassen. Das Tatbestandsmerkmal der „nicht nur kurzfristigen Überlassung“ diene lediglich der Abgrenzung zwischen dem nicht steuerbefreiten Hotelgewerbe und der steuerfreien Wohnraumvermietung. Hierauf komme es im Streitfall jedoch nicht an, da die Endbenutzer die Räumlichkeiten zur Durchführung von Trauerfeiern und damit nicht für gewerbliche Zwecke verwendeten.

     

    Weitere Leistungen, die die Nutzungsüberlassung der Räumlichkeiten in den Hintergrund treten ließen, habe die Steuerpflichtige in Bezug auf die Trauerhalle und die Abschiedsräume nicht erbracht. Die Mitüberlassung des Inventars (Bestuhlung, Lampen und Kerzenständer) sowie die Lieferung von Strom seien ‒ wie bei der Vermietung möblierter Räumlichkeiten ‒ unschädlich.

     

    Die Überlassung der Leichenzellen sei unabhängig davon, ob es sich um solche mit oder ohne fest installierte Kühlanlage handelt, ebenfalls steuerfrei. Trotz der Kühlung handele es sich hierbei nicht um Betriebsvorrichtungen, sondern um Gebäude, weil ein Aufenthalt von Menschen, nämlich der Bestatter und der Abschied nehmenden Angehörigen, möglich war.

     

    Beachten Sie | Das FG hat die Revision zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH war z. Zt. der Drucklegung noch nicht bekannt.

     

    Fundstelle

    • FG Münster, Urteil vom 29.01.19, 15 K 2858/15 U, astw.iww.de, Abruf-Nr. .
    Quelle: ID 45841526

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