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  • · Nachricht · § 4 UStG

    Umsatzsteuerbefreiung von Gutachtern des MDK (EuGH-Vorlage)

    | Der BFH hat Zweifel, ob die nach nationalem Recht bestehende Umsatzsteuerpflicht für Gutachten, die eine Krankenschwester zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit im Auftrag des Medizinischen Diensts der Krankenversicherung (MDK) erbringt, mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Er hat daher den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um Klärung gebeten. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall erstellte die Steuerpflichtige, eine Krankenschwester mit medizinischer Grundausbildung und akademischer Ausbildung im Bereich der Pflegewissenschaft sowie einer Weiterbildung in Pflege-Qualitätsmanagement, für den MDK Gutachten zur Pflegebedürftigkeit von Patienten.

     

    Nach Auffassung des FA ist die Tätigkeit der Steuerpflichtigen weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht umsatzsteuerfrei.

     

    Entscheidung

    Nach Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe g der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie sind eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen, einschließlich derjenigen, die durch Altenheime, Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen bewirkt werden, steuerfrei.

     

    Da die Leistungsgewährung der Pflegekasse zur Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit gehört und die Leistung der Steuerpflichtigen der Vorbereitung dieser Leistungsgewährung dient, will der BFH mit dem Vorabentscheidungsersuchen Folgendes klären lassen.

     

    Zu klären ist, ob die Gutachtertätigkeit ein eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundener Umsatz ist, auch wenn sie nicht gegenüber dem Hilfsbedürftigen, sondern an eine Person erbracht wird, die sie benötigt, um seine eigene Leistung an den Patienten oder Hilfsbedürftigen zu erbringen.

     

    Ist dies zu bejahen, wird weiter zu klären sein, welche Anforderungen an die unternehmerbezogene Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter zu stellen sind, die der BFH nach der Richtlinie als für die Steuer-freiheit erforderlich ansieht. Diese könnte aus

     

    • der Stellung als Subunternehmer,
    • aus einer pauschalen Übernahme der Kosten durch Kranken- und Pflegekassen oder
    • aus Vertragsbeziehungen

     

    abzuleiten sein.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 46174584

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