· Fachbeitrag · § 1 UStG
Betriebsfortführung zugunsten eines Dritten ist kein Umsatz im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen
Eine Geschäftsveräußerung beschränkt sich auf Leistungen, die zwischen dem Übertragenden und dem Übertragungsempfänger erbracht werden. Die Nichtsteuerbarkeit erfasst daher keine Umsätze, die an Dritte ausgeführt werden. Für solche kommt die Anwendung der Sonderregelung des § 1 Abs. 1a UStG lediglich dann in Betracht, wenn insoweit eine (weitere) Geschäftsveräußerung vorliegt. |
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige, eine Gebietskörperschaft, war zunächst ‒ zusammen mit einem Landkreis und einer Stadt ‒ Mitglied in einem Zweckverband, der den Bau und den Betrieb eines Schwimmbads zum Gegenstand hatte. Nachdem der Landkreis und die Stadt ihre Mitgliedschaft in dem Zweckverband gekündigt hatten, beschloss die Verbandsversammlung im Jahr 2013, den Zweckverband aufzulösen. Im Rahmen des zwischen der Steuerpflichtigen, dem Landkreis und der Stadt im Jahr 2014 geschlossenen „öffentlich-rechtlichen Vertrags betreffend die Liquidation des Zweckverbands“ sollte die bisher vom Zweckverband wahrgenommene Aufgabe, der Betrieb des Schwimmbads, auf die Steuerpflichtige übergehen.
Hierfür übertrug der Zweckverband sämtliche zum Betrieb des Schwimmbads gehörenden Vermögensgegenstände an die Steuerpflichtige. Die Steuerpflichtige übernahm sämtliche beim Betrieb des Schwimmbads entstandenen Verbindlichkeiten und verpflichtete sich, den Betrieb des Schwimmbads für mindestens zehn Jahre weiter aufrechtzuerhalten. Der Landkreis und die Stadt verpflichteten sich „für die Aufrechterhaltung des Betriebs“ des Schwimmbads zu Zahlungen an die Steuerpflichtige. Diese entsprachen „der bisherigen jährlichen Umlagezahlung für einen Zeitraum von zehn Jahren“.
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