· Fachbeitrag · § 1 UStG
Kein Leistungsaustausch zwischen unselbstständiger Stiftung und dem Stiftungsträger
Unselbstständige Stiftungen können im Hinblick auf von ihrem Träger an sie erbrachte Verwaltungsleistungen nicht Leistungsempfängerinnen im umsatzsteuerlichen Sinn sein. |
Hintergrund
Zivilrechtlich unterscheidet sich eine nichtselbstständige Stiftung dadurch von einer rechtsfähigen Stiftung, dass erstere keine juristische Person ist. Stattdessen handelt es sich um die Zuwendung von Vermögen durch einen Stifter an einen rechtsfähigen Stiftungsträger mit der Maßgabe, das übertragene Vermögen wirtschaftlich getrennt von seinem Eigenvermögen als Sondervermögen zu verwalten und dauerhaft zur Verfolgung von Zwecken zu nutzen, die der Stifter festgelegt hat. Der Stiftungsträger wird so zivilrechtlich Eigentümer des ihm zugewandten Vermögens. Die Errichtung beruht entweder auf einer Schenkung unter Auflagen oder auf einem Geschäftsbesorgungsvertrag.
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige ist ein gemeinnütziger Verein und u. a. Träger von knapp 20 unselbstständigen (nichtrechtsfähigen) Stiftungen, die er teils aus überwiegend eigenem Vermögen selbst geschaffen und teils durch Stiftungsgeschäft mit dritten Stiftern gegründet hat. Soweit die Stiftungen mit dritten Stiftern begründet wurden, erfolgte die Gründung in Form von Schenkungen unter Auflagen. Bei Auflösung der nichtrechtsfähigen Stiftungen sollte das Vermögen nicht auf den jeweiligen Stifter (zurück)übertragen werden, sondern vom Steuerpflichtigen für gemeinnützige Zwecke verbraucht werden. Die unselbstständigen Stiftungen waren operativ im Rahmen ihrer gemeinnützigen Zwecke tätig.
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