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  • · Fachbeitrag · § 1 UStG

    Pauschalen nach der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung

    Apotheken haben die sog. Schutzmaskenpauschale als Gegenleistung für die Abgabe bzw. die Bereitschaft zur Abgabe von Schutzmasken an anspruchsberechtigte Personen im Rahmen eines steuerbaren und steuerpflichtigen Leistungsaustauschs erhalten. Für einen steuerbaren Leistungsaustausch ist es ausreichend, dass zwischen den Apotheken und der gesetzlichen Krankenversicherung ein Rechtsverhältnis nach Maßgabe der Schutzmaskenverordnung bestanden hat, in dessen Rahmen tatsächlich gegenseitige Leistungen ausgetauscht worden sind und die von den leistenden Apotheken empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Lieferung bzw. sonstige Leistung in Gestalt der Abgabe der Schutzmasken bzw. der Bereitschaft zur Abgabe bildet.

     

    Sachverhalt

    Zum Schutz vor möglichen Coronavirus-Mutationen waren in den Jahren 2020/2021 medizinische Masken im ÖPNV und beim Einkaufen Pflicht. Um Bezieherinnen und Bezieher der Grundsicherung für Arbeitssuchende diesen Schutz zu ermöglichen, wurden diese mit FFP2-Masken unterstützt.

     

    Die Anspruchsberechtigten bekamen nach der „Ersten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung“ je zehn Masken pro Person. Dafür erhielten die Berechtigten einen Brief ihrer Krankenkasse, den sie zusammen mit ihrem Personalausweis in der Apotheke vorzuzeigen hatten.