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  • · Fachbeitrag · § 1 UStG

    Selbst erzeugter und dezentral verbrauchter Strom eines Blockheizkraftwerks

    Der von dem Betreiber eines Blockheizkraftwerks (BHKW) erzeugte und selbst (dezentral) verbrauchte Strom wird umsatzsteuerlich nicht an den Stromnetzbetreiber geliefert.

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin ist eine Anstalt öffentlichen Rechts und hatte auf ihrem Gelände ein BHKW zur Strom- und Wärmeerzeugung errichtet. Das BHKW war als sog. „Kundenanlage“ an das eigene Stromnetz der Klägerin auf ihrem Gelände angeschlossen. Zudem war das Stromnetz mit dem allgemeinen Stromversorgungsnetz des Stromnetzbetreibers verbunden.

     

    Die Klägerin verbrauchte den im BHKW erzeugten Strom nahezu vollständig selbst (dezentral). Eine Einspeisung in das Netz des Stromnetzbetreibers erfolgte nicht. Auch bei geringster Grundlast war der Strombedarf der Klägerin fast doppelt so hoch wie die durch das BHKW erzeugte Strommenge. Für den dezentral verbrauchten Strom stellte die Klägerin dem Stromnetzbetreiber die im Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) vorgesehenen Zuschläge in Rechnung.