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  • · Nachricht · § 10 UStG

    Mieterstromzuschlag nach § 21 Abs. 3 EEG

    | Der Mieterstromzuschlag ist umsatzsteuerlich ein echter Zuschuss. |

     

    Echte Zuschüsse liegen vor, wenn der Zahlungsempfänger die Zahlungen lediglich erhält, um ganz allgemein in die Lage versetzt zu werden, überhaupt

    • tätig zu werden oder
    • seine nach dem Gesellschaftszweck obliegenden Aufgaben erfüllen zu können.

     

    So sind Zahlungen echte Zuschüsse, die

    • vorrangig dem leistenden Zahlungsempfänger zu seiner Förderung aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen dienen und
    • nicht der Gegenwert für eine Leistung des Zahlungsempfängers an den Geldgeber sind.

     

    Wird dem Anlagenbetreiber durch den Netzbetreiber unter den Voraussetzungen der §§ 21 Abs. 3, 23b und 100 Abs. 7 EEG (Fassung 31.12.2020) ein Mieterstromzuschlag gezahlt, handelt es sich um einen echten, nicht steuerbaren Zuschuss. Denn Ziel des Mieterstromzuschlags ist es, die Direktvermarktung von erneuerbaren Energien zu fördern.

     

    Fundstelle

    • FinMin Schleswig-Holstein, Kurzinformation vom 26.2.21, VI 3510-S 7124-009
    Quelle: ID 47444445