· Fachbeitrag · § 12 UStG
Abgrenzung von Kunstgegenständen
Die OFD Karlsruhe positioniert sich zur Frage der Abgrenzung von Kunstgegenständen i. S. d. Nr. 53 der Anl. 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG. |
Grundsatz
Inländische Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe von Kunstgegenständen i. S. d. Nr. 53 der Anl. 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG können seit 1.1.2014 nur noch ermäßigt besteuert werden, wenn der Lieferer die in § 12 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. a und b UStG genannten persönlichen Voraussetzungen erfüllt. Die Vermietung von Kunstgegenständen unterliegt dem Regelsteuersatz. Nur bei der Einfuhr von entsprechenden Kunstgegenständen findet der ermäßigte Steuersatz noch uneingeschränkt Anwendung (§ 12 Abs. 2 Nr. 12 UStG).
Nach dem Ergebnis der Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt zur Frage der Abgrenzung von Kunstgegenständen Folgendes:
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