· Fachbeitrag · § 12 UStG
Aufteilungsgebot bei Beherbergung: Thema Frühstück ‒ EuGH-Vorlage
Der BFH hat an den EuGH in einem Vorabentscheidungsersuchen die Frage herangetragen, ob die Frühstücksleistung einer Fremdenpension auch als unselbstständige Nebenleistung von der Steuersatzermäßigung der Beherbergungsleistung ausgenommen ist. |
Hintergrund
Die Steuer beträgt gemäß § 12 Abs. 1 UStG für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 % der Bemessungsgrundlage. Sie ermäßigt sich nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG auf 7 % für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Die Umsatzsteuerermäßigung des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG gilt gemäß Satz 2 dieser Vorschrift nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind (Aufteilungsgebot).
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige betrieb im Jahr 2013 (Streitjahr) eine Fremdenpension. Sie bot ihren Gästen ausschließlich Übernachtungen inklusive Frühstück zu einem pauschalen Gesamtpreis an. Für Übernachtungsgäste bestand keine Möglichkeit, auf das Frühstück zu verzichten. Für die erbrachten Leistungen stellte die Steuerpflichtige Rechnungen aus, welche Bruttobeträge für die Übernachtung mit Frühstück enthielten. Steuersätze oder Steuerbeträge wurden nicht ausgewiesen.
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