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  • · Fachbeitrag · § 12 UStG

    EuGH-Urteil „Phantasialand“: Regelsteuersatz für Freizeitparks grundsätzlich zulässig

    Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, nach der die Leistungen von ortsungebundenen Schaustellern einerseits und ortsgebundenen Schaustellerunternehmen in Gestalt von Freizeitparks andererseits unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen unterliegen, nämlich einem ermäßigten Satz und dem Regelsteuersatz, sofern der Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet wird. Das Unionsrecht verbietet nicht, dass das vorlegende Gericht, wenn es bei der Prüfung, ob der Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet wird, besondere Schwierigkeiten hat, nach Maßgabe des nationalen Rechts ein Sachverständigengutachten einholt.

     

    Sachverhalt

    Phantasialand betreibt in Deutschland einen Freizeitpark. Mit Zahlung eines Eintrittsgelds erwerben die Besucher das Recht, die Einrichtungen des Parks zu nutzen. Mit einem Antrag auf Änderung der bereits ergangenen Umsatzsteuerfestsetzung machte Phantasialand geltend, dass die Eintrittsberechtigungen für den Freizeitpark nicht nach dem Umsatzsteuer-Normalsatz, sondern nach dem ermäßigten Umsatzsteuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG zu versteuern seien. Das Finanzamt lehnte diesen Antrag ab und wies den gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch zurück. Phantasialand erhob daraufhin Klage beim FG Köln.

     

    Nach Ansicht von Phantasialand verstöße es gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität, dass nach der nationalen Regelung ein ermäßigter Umsatzsteuersatz auf die Umsätze ortsungebundener Schausteller anlässlich von saisonal und zeitlich begrenzten Jahrmärkten angewandt werde, während die Umsätze ortsgebundener Schausteller wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden dem normalen Umsatzsteuersatz unterlägen.