· Fachbeitrag · § 12 UStG
Steuerermäßigung für Werbelebensmittel
Im Rahmen der zollrechtlichen Auslegung von § 12 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Anlage 2 zum UStG ist der Verwendungszweck nur dann von Bedeutung, wenn er dem Erzeugnis nach seinen objektiven Merkmalen und Eigenschaften innewohnt, wobei übliche Verpackungen außer Betracht bleiben. Zur Verneinung der Steuersatzermäßigung reicht es daher nicht aus, dass sog. Werbelebensmittel unabhängig hiervon zu Werbezwecken geliefert werden. |
Hintergrund
Die Beteiligten streiten über die Steuersatzermäßigung für Umsätze eines Unternehmers aus der Veräußerung von essbaren Waren, deren Umverpackung im Kundenauftrag zu Werbezwecken besonders hergerichtet wurden (sog. „Werbelebensmittel“).
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige betrieb im Streitjahr 2017 einen Handel für Werbeartikel. Zu den Werbelebensmitteln, die er in seinem Sortiment führte, zählten z. B. Fruchtgummis, Pfefferminz- und Brausebonbons, Popcorn, Kekse, Glückskekse, Schokolinsen, Teebeutel, Kaffee und Traubenzuckerwürfel, die jeweils in kleinen Abpackungen angeboten wurden.
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