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  • · Fachbeitrag · § 12 UStG

    Steuersatz für das Legen eines Hauswasseranschlusses

    Der BFH hat entschieden, dass das Legen eines Hauswasseranschlusses auch dann als „Lieferung von Wasser“ umsatzsteuerermäßigt erfolgt, wenn diese Leistung nicht von dem Wasserversorgungsunternehmen erbracht wird, das das Wasser liefert. Das BMF hat sich dazu bereits positioniert. Das Bayerische Landesamt für Steuern ergänzt die Ausführungen des BMF um Praxisfälle.

     

    Aus der Praxis wurden nach Ergehen des BMF-Schreibens Fragen an die bayerischen Finanzämter herangetragen. Klarstellend ist bezogen auf die landesrechtliche Situation in Bayern Folgendes anzumerken:

     

    Erstellung und Unterhalt des Hausanschlusses durch den Wasserversorger (Kommunalregie):

    Der Wasserversorger wendet auf den Ausgangsumsatz gegenüber seinem Leistungsempfänger den ermäßigten Steuersatz an.