· Fachbeitrag · § 15 UStG
Abzug von Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer
| Ein Steuerpflichtiger, der als indirekter Vertreter eine Zollanmeldung abgibt und dessen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Einfuhr der Waren sich auf die Übernahme der Zollformalitäten beschränkt, kann die von ihm gezahlte Einfuhrumsatzsteuer allenfalls dann als Vorsteuer abziehen, wenn ein unmittelbarer und direkter Zusammenhang mit bestimmten Ausgangsumsätzen bzw. mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen nachgewiesen wird. Ein etwaiger Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit wird jedenfalls durch den Zusammenhang der Einfuhrumsatzsteuer mit dem bestimmten Ausgangsumsatz des ausländischen Lieferers verdrängt. |
Sachverhalt
Die Klägerin hatte als Dienstleisterin eine Zollanmeldung in eigenem Namen für den Unternehmer A aus der Türkei abgegeben. Diese basierte auf einer Handelsrechnung von A an die in Deutschland ansässige E-GmbH. Hierfür sollte die Klägerin 35 EUR sowie die Erstattung der verauslagten Einfuhrumsatzsteuer erhalten.
Das Hauptzollamt setzte daraufhin Einfuhrumsatzsteuer gegenüber der Klägerin fest, die sie im Rahmen ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung als Vorsteuer geltend machte, nachdem sie von A keine Zahlung erhalten hatte.
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