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  • · Fachbeitrag · § 15 UStG

    Kein Vorsteuerabzug bei außer Acht lassen der gebotenen Sorgfalt

    | Der Unternehmer hat die Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug darzulegen. Hat das Gericht Zweifel daran, dass die Lieferungen tatsächlich vom Rechnungsaussteller an den Unternehmer ausgeführt worden sind, ist insoweit ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn der Unternehmer erkennen konnte, dass er in einen Umsatzsteuerbetrug eingebunden gewesen ist. |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger (K) hatte zunächst einen Großhandel mit Schmuck, Textilien und Kosmetik neben seiner Angestelltentätigkeit in der Goldbranche und ab dem 1.11.2010 einen Großhandel mit Schmuck im Haupterwerb angemeldet. Er gab an, Altgold von vier Großlieferanten bezogen zu haben und machte aus den Gutschriften im Streitjahr 2010 Vorsteuern geltend.

     

    Bis August 2010 hatte der Kläger wöchentlich 30 bis 40 kg Altgold an die Scheideanstalt S-AG geliefert und an die Bank verkauft, die an der S-AG beteiligt war.