· Fachbeitrag · § 17 UStG
Berichtigung der als Vorsteuer abgezogenen Einfuhrumsatzsteuer bei Insolvenzanfechtung
Der Vorsteuerabzug für Einfuhrumsatzsteuer ist zu berichtigen, wenn die Einfuhrumsatzsteuer aufgrund einer Insolvenzanfechtung an die Insolvenzmasse zurückgezahlt wird. |
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige, eine AG, ist eine operativ tätige Holdinggesellschaft. Für die Monate Januar und Februar 2019 entrichtete sie die ihr gegenüber vom Hauptzollamt festgesetzte Einfuhrumsatzsteuer und zog diese in gleicher Höhe als Vorsteuer im Rahmen ihrer Umsatzsteuervoranmeldungen ab.
Im April 2019 wurde über das Vermögen der Steuerpflichtigen das Insolvenzverfahren unter Anordnung der Eigenverwaltung eröffnet. Nach Anfechtung der Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer durch den Sachwalter erstattete das Hauptzollamt die für Januar und Februar 2019 entrichteten Beträge im Oktober 2019 an die Insolvenzmasse.
Das Finanzamt kürzte daraufhin den Vorsteuerabzug für Oktober 2019 gegenüber der Steuerpflichtigen. Hiergegen wandte die Steuerpflichtige ein, dass der Rechtsgrund für die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer nicht durch die Insolvenzanfechtung entfallen sei und das Hauptzollamt die Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet habe. Maßgeblich für den Vorsteuerabzug sei hinsichtlich der Einfuhrumsatzsteuer nur deren Entstehung, nicht aber die Entrichtung.
Entscheidung
Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen. Der aufgrund der angeordneten Eigenverwaltung zutreffend an die Steuerpflichtige selbst gerichtete Bescheid sei im Hinblick auf die Kürzung des Vorsteuerabzugs richtig.
Ein Vorsteuerabzug für Einfuhrumsatzsteuer sei unter anderem dann zu berichtigen, wenn die Einfuhrumsatzsteuer erstattet worden ist. Bei unionsrechtskonformer Auslegung sei unter „Erstattung“ der tatsächliche Vorgang der Rückzahlung zu verstehen. Dies entspreche auch dem Sinn und Zweck der Regelung, das Gleichgewicht zwischen Steuer und Vorsteuer zu gewährleisten.
Entgegen der Auffassung der Steuerpflichtigen sei es nicht erforderlich, dass die ursprüngliche Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer ohne Rechtsgrund erfolgt sei. Auf diese Weise werde dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität am besten zur Geltung verholfen, denn durch eine doppelte Entlastung von der Einfuhrumsatzsteuer bestünde ein Wettbewerbsvorteil.
Im Streitfall sei die Steuerpflichtige von der ursprünglichen Belastung mit Einfuhrumsatzsteuer aufgrund der Insolvenzanfechtung wieder entlastet worden. Durch die Korrektur des Vorsteuerabzugs entstehe kein erneuter Vorsteuerabzug der wieder aufgelebten Einfuhrumsatzsteuer. Insoweit entfalte § 17 Umsatzsteuergesetz, der ein in sich abgeschlossenes Regelungssystem beinhalte, eine Sperrwirkung.
Beachten Sie | Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, die in der Zwischenzeit eingelegt wurde.
Fundstelle
- FG Münster 7.12.21, 15 K 3144/20 U, Rev. BFH XI R 7/22, iww.de/astw, Abruf-Nr. 227928