· Fachbeitrag · §§ 2, 2b UStG
Selbstnutzung und Verpachtung von Jagdbezirken
Das Bayerische Landesamt für Steuern positioniert sich zu den Umsatzsteuerfolgen der Selbstnutzung und Verpachtung von Jagdbezirken. |
Allgemeines
Jagdbezirk
Das Jagdrecht ist mit dem Eigentum am Grund und Boden untrennbar verbunden (§ 3 BJagdG). Es darf nur in Jagdbezirken ausgeübt werden. In Bayern wird häufig der Begriff „Revier“ anstelle von „Bezirk“ verwendet.
Eigenjagdbezirke sind gegeben, wenn sie zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von mindestens 81,755 ha umfassen und diese im Eigentum einer Person oder Personengemeinschaft stehen (§ 7 Abs. 1 BJagdG, Art. 8 BayJG).
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