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  • · Fachbeitrag · § 21 UStG, Art. 79, 124 UZK

    Erlöschen von Zollschuld und Einfuhrumsatzsteuer bei Reparatur eines Segelboots

    Die mangels Gestellung und Zollanmeldung von Waren entstandene Zollschuld erlischt ebenso wie die Einfuhrumsatzsteuer, wenn den Zollbehörden nachgewiesen wird, dass die Waren nicht verwendet oder verbraucht, sondern aus dem Zollgebiet der Union verbracht worden sind und wenn kein Täuschungsversuch vorliegt.

     

    Sachverhalt

    Der Steuerpflichtige, der seinen Wohnsitz in der Schweiz hatte, wandte sich gegen die Festsetzung von Einfuhrabgaben für ein Segelboot. Er verbrachte das Boot, das in der Schweiz auf ihn zugelassen war, am 28.3.2017 auf einem Bootsanhänger mit seinem Pkw aus der Schweiz kommend über den Grenzübergang beim Zollamt A-Autobahn nach Deutschland, ohne hierfür an der Grenze eine Zollabfertigung durchzuführen.

     

    Eine Zollstreife folgte dem Gespann und hielt es an. Zum Sachverhalt befragt, erläuterte der Steuerpflichtige den Kontrollbeamten, dass er zur Firma XY in B unterwegs sei, um an dem Außenbordmotor fällige Service- und Wartungsarbeiten durchführen zu lassen. Die Beamten leiteten daraufhin gegen den Steuerpflichtigen ein Steuerstrafverfahren ein und setzten mit Einfuhrabgabenbescheid vom 28.3.2017 ausgehend von einem geschätzten Zollwert des eingeführten Bootes von 21.000 EUR Zoll i. H. v. 357,00 EUR und Einfuhrumsatzsteuer i. H. v. 4.057,83 EUR fest.