· Fachbeitrag · § 25a UStG
Differenzbesteuerung: Feststellungslast beim Unternehmer
Der Wiederverkäufer trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 25a UStG. Insbesondere muss er nachweisen, dass sein Vorlieferant die Voraussetzungen des § 25a Absatz 1 Nr. 2 Satz 2 UStG erfüllt. |
Hintergrund
Soll die Differenzbesteuerung zur Anwendung kommen, darf für die Vorlieferung an den Wiederverkäufer keine USt geschuldet worden sein. Das ist in folgenden Fällen anzunehmen:
- Die Vorlieferung erfolgte selbst umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 8 ‒ Nr. 28 UStG, also unter Ausschluss des Vorsteuerabzugs (p„unecht umsatzsteuerfrei“).
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