· Fachbeitrag · § 2b UStG
Janusköpfige Einrichtungen
Das Finanzministerium Schleswig-Holstein positioniert sich zur Umsatzbesteuerung von janusköpfigen Einrichtungen der öffentlichen Hand. |
An das Finanzministerium wurde die Frage herangetragen, ob sog. janusköpfige Einrichtungen für alle ihre unternehmerischen Tätigkeiten, unabhängig davon, in welcher Eigenschaft sie diese erbringen, nur eine Umsatzsteuererklärung an das FA übermitteln müssen.
Janusköpfige Einrichtungen sind Stellen der öffentlichen Verwaltung, die zu verschiedenen juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) gehören (z. B. einerseits zur Gebietskörperschaft Land und andererseits zu einer eigenständigen Körperschaft des öffentlichen Rechts) bzw. auch selbst jPöR sind.
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