· Fachbeitrag · § 2b UStG
Übertragung eines Bauhofs mit befreiender Wirkung auf eine andere jPöR
Kommunen ohne eigenen Bauhof übertragen dessen Ausgaben häufig auf eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts. Das Bayerische Landesamt für Steuern positioniert sich zu den Umsatzsteuerfolgen. |
Hintergrund
Kommunale Bauhöfe nehmen ein breites Aufgabenspektrum wahr. Dazu gehören z. B.
- Unterhaltung der Straßen, Wege und Plätze
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