· Fachbeitrag · § 4 Nr. 21 UStG
Umsatzsteuerliche Behandlung der Hebammenausbildung
| Leistungen für die Hebammenausbildung erfahren umsatzsteuerlich eine unterschiedliche Beurteilung. |
Ausgleichszuweisungen aus dem Ausgleichsfonds an das ausbildende Krankenhaus, das nach § 15 des Hebammengesetzes für die Durchführung des berufspraktischen Teils des Hebammenstudiums verantwortlich ist, sind kein Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustausches und auch kein Entgelt von dritter Seite für die an die Auszubildenden erbrachten Ausbildungsleistungen.
Die von den Kooperationspartnern an die verantwortliche Praxiseinrichtung (Krankenhaus nach § 108 SGB V) erbrachten Kooperationsleistungen nach dem Hebammengesetz, die aus den finanziellen Mitteln des Ausgleichsfonds finanziert werden, können unter den näheren Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 UStG umsatzsteuerfrei sein.
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