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  • · Fachbeitrag · § 4 UStG, Art. 132 MwStSystRL

    Umsatzsteuerbefreiung der Leistungen einer Hygienefachkraft

    Gegenüber Alten- und Pflegeeinrichtungen erbrachte Leistungen einer selbstständigen Hygienefachkraft sind von der Umsatzsteuer befreit.

     

    Sachverhalt

    Der Steuerpflichtige ist ausgebildeter Fachkrankenpfleger für Krankenhaushygiene und als selbstständige Hygienefachkraft tätig. Seine Leistungen erbringt er unter anderem gegenüber Krankenhäusern, Altenheimen und Pflegezentren. Zum Leistungsspektrum gehören die Schulung, Beratung und Fortbildung des Personals, die Erstellung von Hygienekonzepten und -plänen, die Festlegung der Vorgehensweise bei einer Isolierung von Patienten sowie Hausbegehungen. Das Finanzamt behandelte die gegenüber Krankenhäusern erbrachten Leistungen des Klägers als umsatzsteuerfrei, unterwarf jedoch die Leistungen an Alten- und Pflegeheime der Besteuerung. Mit seiner Klage begehrte der Steuerpflichtige eine vollständige Freistellung seiner Umsätze, da Altenheime im Hinblick auf Hygienestandards Krankenhäusern gleichzustellen seien.

     

    Entscheidung

    Das Finanzgericht gab der Klage statt. Die streitigen Leistungen fielen zwar nicht unter eine nationale Befreiungsvorschrift des UStG. Der Steuerpflichtige könne sich aber unmittelbar auf die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie berufen.