· Fachbeitrag · § 4 UStG
Flugunterricht ist grundsätzlich nicht umsatzsteuerfrei
Der Begriff „Schul- und Hochschulunterricht“ im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL umfasst nicht die Erteilung von Flugunterricht. Damit ist Flugunterricht, der dazu dient, eine sog. Privatpilotenlizenz für Hobbyflieger (Private Pilot Licence) zu erlangen, nicht von der Umsatzsteuer befreit. |
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige ‒ ein Luftsportverein ‒ war in der Ausbildung von Flugschülern tätig. Bei dem Erwerb des hierfür verwendeten Flugzeugs hatte er Umsatzsteuer an den Verkäufer gezahlt. Diese Umsatzsteuer verlangte er als Vorsteuer vom Finanzamt zurück. Dies zunächst ohne Erfolg. Das Finanzamt stellte sich auf den Standpunkt, der Unterricht sei von der Umsatzsteuer befreit. Deshalb könne auch die Vorsteuer, die auf den Unterricht entfalle, nicht zurückverlangt werden. Das Finanzgericht bestätigte die Auffassung des Finanzamts und wies die Klage ab.
Entscheidungsgründe
Der BFH hat die Vorentscheidung aufgehoben und klargestellt, dass dem Steuerpflichtigen der Vorsteuerabzug dem Grunde nach zusteht. Aufgrund europarechtlicher Vorgaben kommt eine Befreiung von der Umsatzsteuer als „Schul- und Hochschulunterricht“ bzw. als „Aus- und Fortbildung“ nur unter strengen Voraussetzungen in Betracht. Diesen Anforderungen genügt Flugunterricht grundsätzlich nicht. Denn beim Fliegen geht es nicht um die Vermittlung eines „breiten und vielfältigen Spektrums von Stoffen“, was für die Steuerbefreiung als „Schul- und Hochschulunterricht“ nötig wäre. Flugunterricht ist vielmehr spezialisierter, punktuell erteilter Unterricht.
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