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  • · Fachbeitrag · § 4 UStG

    Keine Steuerbefreiung für Glücksspielumsätze mit Gewinnmöglichkeit

    Wegen der bestehenden Umsatzsteuerfreiheit für Online-Glücksspiele hat das FG Münster die Umsatzsteuerpflicht von sog. terrestrischen Geldspielautomatenumsätzen im Hinblick auf den europarechtlichen Neutralitätsgrundsatz infrage gestellt. Dagegen ist ein Beschwerdeverfahren beim BFH anhängig. Ein Erlass des FinMin Mecklenburg-Vorpommern regelt vergleichbare Fälle.

     

    Die Umsätze von Spielbanken sowie von Unternehmern von Glücksspielen mit Gewinnmöglichkeit (z. B. Geldspielgeräte, Roulette u. a.) sind nach ständiger Rechtsprechung umsatzsteuerpflichtig (vgl. EuGH 10.6.10, C-58/09; 24.10.13, C-440/12; BFH 10.11.10, XI R 79/07, BStBl II 11, 311; BVerfG 16.4.12, 1 BvR 523/11; BFH 11.12.19, XI R 13/18, BStBl II 20, 296 sowie XI R 23/18 und XI R 26/18 vom selben Tag).

     

    In einem AdV-Verfahren hielt das FG Münster mit Beschluss vom 27.12.2021 (5 V 2705/21 U) im Hinblick auf den zum 1.7.2021 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) bei summarischer Prüfung die Umsatzsteuerpflicht von terrestrischen Geldspielumsätzen, bei denen Spieler in Spielhallen körperlich anwesend sind, im Vergleich zum virtuellen Automatenspiel für zweifelhaft.

     

    Mit Wirkung ab 1.7.2021 sind nach § 22a GlüStV virtuelle Automatenspiele unter bestimmten Voraussetzungen im Internet erlaubt. Diese unterliegen nach §§ 36 ff. RennwLottG in der Fassung vom 26.6.2021 der virtuellen Automatensteuer. Die Umsätze dieser Online-Angebote sind daher im Gegensatz zu den terrestrischen Geldspielumsätzen seit dem 1.7.2021 nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG umsatzsteuerfrei. Das FG Münster sieht darin bei summarischer Prüfung einen Verstoß gegen den umsatzsteuerlichen Grundsatz der Neutralität.


    PRAXISTIPP | Gegen den Beschluss des FG Münster (AStW 3/2022, 216) hat das Finanzamt Beschwerde beim BFH eingelegt (Az. XI B 9/22 ‒ AdV ‒). Ein Hauptsacheverfahren ist derzeit noch nicht anhängig. In vergleichbaren Fällen vertritt das Finanzministerium die Auffassung, dass die terrestrischen Geldspielumsätze steuerpflichtig sind. Aussetzung der Vollziehung ist nicht zu gewähren.


    Fundstelle

    •  FinMin Mecklenburg-Vorpommern, Erlass vom 25.5.22, S 7165-00000-2022/001
    Quelle: ID 48795275