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  • · Fachbeitrag · § 4 UStG

    Schuldnerberatung durch Rechtsanwalt erfolgt umsatzsteuerpflichtig

    Bei der Beurteilung der Frage, ob es sich um eine Einrichtung handelt, die keine systematische Gewinnerzielung anstrebt, sind sämtliche Tätigkeiten eines Unternehmers zu berücksichtigen. Die Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO muss selbst die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG erfüllen.

     

    Sachverhalt

    Der Steuerpflichtige ist als selbstständiger Rechtsanwalt insbesondere auf dem Gebiet des Familienrechts tätig. Zudem wird er im Namen und auf Rechnung der ADN Schuldner- und Insolvenzberatung e.V. (im Folgenden: ADN) als Schuldnerberater tätig. In den strittigen Umsatzsteuer-Voranmeldungen behandelte der Steuerpflichtige die Umsätze aus der Anwaltstätigkeit als steuerpflichtig und die Umsätze aus der Schuldnerberatung als steuerfrei. Das Finanzamt stufte die Leistungen aus der Schuldnerberatung als steuerpflichtig ein. Der Steuerpflichtige legte u. a. hiergegen zunächst erfolglos Einspruch ein und klagte im Anschluss vor dem FG.

     

    Entscheidung

    Das FG Niedersachsen hat die vom Steuerpflichtigen erzielten Umsätze aus der Schuldnerberatung zu Recht als steuerpflichtig angesehen.