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  • · Fachbeitrag · § 6a UStG, § 17a UStDV

    Innergemeinschaftliche Lieferungen erfordern einen Formalbeweis

    | Ein Beweis durch Zeugen kommt als Ersatz für den bei innergemeinschaftlichen Lieferungen gesetzlich vorgesehenen Buch- und Belegnachweis grundsätzlich nicht in Betracht. Deshalb ist es unerheblich, ob ein möglicher Zeuge seine Aussage vorab in schriftlicher Form niederlegt. Nur wenn der Formalbeweis ausnahmsweise nicht oder nicht zumutbar geführt werden kann, gebietet es der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, den Nachweis auch in anderer Form zuzulassen. |

     

    Sachverhalt

    Im Verfahren vor dem FG war die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen im Hinblick auf insgesamt 20 Fahrzeuglieferungen streitig.

     

    Das FG wies die Klage teilweise ab und begründete sein Urteil mit dem Fehlen geeigneter Belegnachweise. Die Klägerin wendete sich an den BFH und verwies u. a. auf von ihr alternativ beigebrachte schriftliche Zeugenaussagen.