· Fachbeitrag · § 6a UStG, § 17a UStDV
Innergemeinschaftliche Lieferungen erfordern einen Formalbeweis ‒ FG Münster
| Ein Beweis durch Zeugen kommt als Ersatz für den bei innergemeinschaftlichen Lieferungen gesetzlich vorgesehenen Buch- und Belegnachweis grundsätzlich nicht in Betracht ‒ und zwar weder von Amts wegen noch auf Antrag. |
Sachverhalt
Im Verfahren vor dem FG Münster war die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen im Hinblick auf Lieferungen von Artikeln aus dem Niedrigpreissegment streitig.
Entscheidung
Das FG wies die Klage ab und begründete sein Urteil u. a. mit dem Fehlen geeigneter Belegnachweise. Ein Beweis durch Zeugen kommt als Ersatz für den gesetzlich vorgesehenen Buch- und Belegnachweis grundsätzlich nicht in Betracht. Nur wenn der Formalbeweis ausnahmsweise nicht oder nicht zumutbar geführt werden kann, gebietet es der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, den Nachweis auch in anderer Form zuzulassen.
Im Streitfall waren keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger an der Führung des Buch- und Belegnachweises gehindert gewesen war oder dieser für ihn unzumutbar gewesen sein könnte.
Da die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung vorliegen, der Unternehmer trägt, ging dies zulasten des Klägers.
Fundstelle
- FG Münster 14.3.19, 5 K 3770/17 U, iww.de/astw, Abruf-Nr. 209397