· Fachbeitrag · § 76 FGO
Sachaufklärungspflicht erfordert Prüfung eines eventuell korrespondierenden Vorsteuerabzugs
Verneint das FG die Anwendung einer Steuerbefreiung, die gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs führt, muss es zur Vermeidung eines Verstoßes gegen die gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO bestehende Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung der Frage einer weitergehenden Gewährung des Vorsteuerabzugs nachgehen. |
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige betrieb in den Streitjahren 2009 bis 2014 und 2016 bis 2019 eine Klinik für ästhetische Chirurgie. Sie erbrachte u. a. Operationsleistungen durch bei ihr angestellte Ärzte und erklärte für die Streitjahre steuerpflichtige Umsätze, wobei sie davon ausging, dass durchschnittlich 76 % ihrer gesamten Umsätze gemäß § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei seien.
Aufgrund von Umsatzsteuer-Sonderprüfungen für Zeiträume bis 2012 erließ das Finanzamt geänderte Umsatzsteuerbescheide, in denen es 10 % der Umsätze als steuerfrei und 90 % als steuerpflichtig berücksichtigte.
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