· Fachbeitrag · Bauleister
Ausstellung der Bescheinigung USt 1 TG bei Organschaft
Bereits seit 1.1.2014 wurde für sogenannte Bauleister i. S. v. § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG die Bescheinigung USt 1 TG eingeführt. Diese Bescheinigung ist auf Antrag zu erteilen, wenn ein Unternehmer nachhaltig Bauleistungen erbringt. Das ist zu bejahen, wenn er mindestens 10 % seines Weltumsatzes (= Summe seiner im Inland steuerbaren und nicht steuerbaren Umsätze) als Bauleistungen erbringt. In der Praxis stellte sich die Frage, welche Besonderheiten bei Beantragung der Bescheinigung USt 1 TG im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft bestehen. |
Einer aktuellen internen Verwaltungsanweisung der Finanzverwaltung kann hierzu Folgendes entnommen werden:
- Die Bescheinigung für den Organträger sowie für die Organgesellschaft ist von dem für den Organträger zuständigen Finanzamt auszustellen.
- Bezüglich der 10 %-Grenze (nachhaltiges Erbringen von Bauleistungen) ist auf die Umsätze der einzelnen Organgesellschaft abzustellen. Das bedeutet im Klartext: Für Zwecke der Bauleistereigenschaft sind jede Organgesellschaft und der Organträger gesondert zu betrachten (§ 13b.3 Abs. 7 Sätze 1 bis 3 UStAE).
- Da das Finanzamt des Organträgers oftmals nicht über weitergehende Infos bezüglich der Organgesellschaft verfügt, sind regelmäßig keine hohen Anforderungen an die Ausstellung der Bescheinigung USt 1 TG zu stellen, sofern sich die Bauleistereigenschaft aus dem Antrag bzw. der Firma ergibt.
- In der Bescheinigung ist im Namensfeld die jeweilige Organgesellschaft zu erfassen. Als Steuernummer ist jedoch nur die Steuernummer des Organträgers einzutragen.
Quelle: Ausgabe 12 / 2023 | Seite 828 | ID 49782882