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  • · Fachbeitrag · Rund um den Sachbezug

    Jobrad: Steuerfalle bei der Umsatzsteuer beachten

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage 

    Jobräder kommen immer mehr in Mode ‒ zumal so auch die Umwelt geschont und die Gesundheit gefördert wird. Zudem ist die lohnsteuerliche Umsetzung grundsätzlich einfach zu handhaben. Eine Steuerfalle droht jedoch bei der Umsatzversteuerung des Sachbezugs. Denn die umsatzsteuerliche Behandlung weicht grundlegend von der lohnsteuerlichen ab. AStW beleuchtet daher die Unterschiede und zeigt, was Unternehmer bei der Umsatzsteuer beachten müssen.

     

    Die lohnsteuerlichen Grundlagen

    Erhält ein Arbeitnehmer ein Jobrad auch zur privaten Nutzung, zählt dieser Vorteil als Sachbezug zum steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 und § 8 Abs. 1 EStG). Dieser Sachbezug kann je nach Jobradüberlassung und Überlassungszeitraum verschieden zu bewerten sein:

     

    • 1. Grundsätzlich ist der Sachbezug mit monatlich 1 % der auf volle 100 EUR abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Jobrads einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen (gleichlautender Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 9.1.20).