· Fachbeitrag · Steuerstrafrecht/Wirtschaftsstrafrecht
Schätzung von hinterzogener Lohnsteuer bzw. nicht abgeführter Sozialabgaben
von Rechtsassessor Dr. Matthias H. Gehm, Limburgerhof und Speyer
| Der BGH hat mit Beschluss vom 24.8.2017, 1 StR 625/16, zu Fragen der Schätzung von verkürzter Lohnsteuer aber auch der in diesem Zusammenhang nicht abgeführten Sozialabgaben, der Abgrenzung von versuchter zur vollendeten Umsatzsteuerhinterziehung bei Vorsteuerüberhang sowie zu Fragen des Prozessbetrugs bei falschen Angaben im Insolvenzverfahren und Bankrott Stellung bezogen. |
Ausgangsfall
Die Angeklagten K und B waren zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe bzw. zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden, wobei K im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Taxiunternehmens in mehreren Fällen nach den Feststellungen der Vorinstanz (LG Stade) Lohn- und Umsatzsteuer hinterzogen habe. Außerdem habe K in mehreren Fällen hinsichtlich der bei ihm angestellten Taxifahrer bzw. Funker Arbeitsentgelt vorenthalten und veruntreut. Zu letzteren Taten habe B dem K Beihilfe nach Ansicht der Vorinstanz geleistet.
Dabei hatte K im Zeitraum Mai 2010 bis April 2014 eine zu geringe Anzahl von Arbeitnehmern zu einem zu niedrigen Arbeitslohn zur Sozialversicherung angemeldet. Hierdurch kam es nach Berechnung der Vorinstanz im Tatzeitraum dazu, dass insgesamt 1.106.933,07 EUR Sozialversicherungsbeiträge zu wenig entrichtet wurden. Ab Dezember 2012 wurde K dabei von B unterstützt, der zum Schein das Taxigewerbe übernahm, weil dem K wegen einer strafrechtlichen Verurteilung ein Entzug seiner Taxikonzession drohte. K förderte insofern die Nichtabführung von Sozialabgaben im Zeitraum Dezember 2012 bis April 2014 nach Berechnung der Vorinstanz in Höhe von insgesamt 370.000 EUR.
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