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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Anforderungen an die Person des Leistungsempfängers

    Für die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 5 Satz 1 Hs. 1 UStG kommt es nicht auf die Verwendung einer gültigen USt-IdNr. durch den Leistungsempfänger an. Die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft vom leistenden Unternehmer auf den Leistungsempfänger wirkt zugunsten des leistenden Unternehmers und führt zu einer den leistenden Unternehmer hinsichtlich der Voraussetzungen des § 13b Abs. 5 Satz 1 Hs. 1, Abs. 1 UStG treffenden Feststellungslast. Eine Entscheidung auf Grundlage der Feststellungslast kann im finanzgerichtlichen Verfahren erst im Falle einer Unaufklärbarkeit des Sachverhalts getroffen werden.

     

    Sachverhalt

    Die Steuerpflichtige betrieb im Streitjahr 2015 einen Online-Marktplatz, auf dem sowohl Unternehmer als auch Nichtunternehmer („Endverbraucher“) Gegenstände zum Kauf anboten. Die Dienstleistungen der Steuerpflichtigen bestanden darin, den Anbietern der Waren den Zugang und die Nutzung des Online-Marktplatzes zu gewähren‚ wofür die Steuerpflichtige Gebühren von den Nutzern erhob, deren Höhe sich vornehmlich nach den Verkaufserlösen richtete.

     

    Um die Dienstleistung von der Steuerpflichtigen in Anspruch zu nehmen und den Online-Marktplatz nutzen zu können, mussten sich die Leistungsempfänger zunächst registrieren und den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Steuerpflichtigen zustimmen. Bei dieser Registrierung mussten die Leistungsempfänger angeben, ob sie als Privatperson („privates Konto“) oder als Unternehmer („gewerbliches Konto“) den Marktplatz nutzen wollten. Standardmäßig wurden die Nutzer vom System als Privatpersonen (Nichtunternehmer) angelegt. Erfolgte eine Anmeldung als Unternehmer, mussten in der Eingabemaske Angaben zum Namen des Unternehmens, zum Unternehmenstyp (Branche), zur Rechtsform des Unternehmens, zu einer vorhandenen Handelsregisternummer, zur Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.), zum Namen des gesetzlichen Vertreters des Unternehmens, zur Adresse des Unternehmens sowie zur Telefonnummer und zur E-Mail-Adresse gemacht werden. Wurde keine USt-IdNr. angegeben, war dies gesondert zu bestätigen. Sofern der Leistungsempfänger eine USt-IdNr. eintrug, prüfte die Steuerpflichtige diese auf Gültigkeit. Die Prüfung erfolgte bei neu eingegebenen Nummern wöchentlich in einer Sammeldatei automatisiert über das Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem der Europäischen Union. Darüber hinaus überprüfte X sämtliche USt-IdNrn. unerheblich, ob bereits seit Längerem angelegt oder neu eingetragen für jedes Kalendervierteljahr neu.

     

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