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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Aufsichtsratsvergütungen

    Die OFD Frankfurt hat sich umfassend zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Aufsichtsratsvergütungen positioniert.

     

    Allgemeines

    Vergütungen, die eine Körperschaft an die mit der Überwachung ihrer Geschäftsführung beauftragten Personen zahlt (Aufsichtsratsvergütungen), unterliegen auf der Ebene der Körperschaft einem hälftigen Abzugsverbot (vgl. § 10 Nr. 4 KStG). Die Körperschaft muss in der Anlage WA zur Körperschaftsteuererklärung den Empfänger der Aufsichtsratsvergütung, die Höhe der geleisteten Vergütung, die darin enthaltene Umsatzsteuer und den Tag der Zahlung angeben. Im Rahmen der Veranlagungstätigkeiten fertigen die Veranlagungsbezirke der Körperschaften eventuell Kontrollmitteilungen für die Wohnsitzfinanzämter der Aufsichtsräte an (vgl. ofix HE ORG/440).

     

    Bei Auswertung der Kontrollmitteilungen sind insbesondere die folgenden Punkte zu beachten.