· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Begriff der Werklieferung
| Der BFH hat bereits mit Urteil 22.8.2013 (Abruf-Nr. 133742 ) festgestellt, dass Werklieferungen vorliegen, sobald zusätzlich zur Verschaffung der Verfügungsmacht (§ 3 Abs. 1 UStG) ein fremder Gegenstand bearbeitet oder verarbeitet wird. Darüber hinaus stellt der BFH fest, dass die Bearbeitung oder Verarbeitung eigener Gegenstände des Leistenden nicht ausreichend für die Annahme einer Werklieferung sind. Mit Schreiben vom 1.10.2020 übernimmt das BMF das wichtige Urteil in den UStAE. |
1. Änderung des UStAE
Abschnitt 3.8 Abs. 1 Satz 1 UStAE wird wie folgt gefasst:
„Eine Werklieferung liegt vor, wenn der Werkhersteller für das Werk einen fremden Gegenstand be- oder verarbeitet und dafür selbstbeschaffte Stoffe verwendet, die nicht nur Zutaten oder sonstige Nebensachen sind (vgl. BFH 22.8.13, V R 37/10, BStBl II 14, 128).“
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