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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Beiträge an Fitnessstudio während coronabedingter Schließzeiten

    Im Rahmen des coronabedingten Lockdowns mussten auch Fitnessstudios in Deutschland vorübergehend schließen. Die Beitragszahlungen während dieser Zeit dürften bei künftigen Betriebs- und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen in den Fokus rücken. Auf Bund-Länder-Ebene wurde erörtert, wann die Beitragszahlungen umsatzsteuerpflichtig sind und wann nicht. Für die umsatzsteuerliche Beurteilung der Beiträge ist darauf abzustellen, ob zu Beginn der coronabedingten Schließzeiten Ersatzleistungen zugesagt wurden oder nicht.

     

    Zusage von Ersatzleistungen zu Beginn der coronabedingten Schließzeiten

    In der Praxis konnten auf Bund-Länder-Ebene die beiden typischen Fallvarianten konkretisiert und umsatzsteuerlich beurteilt werden:

     

    Fallvariante 1: Zusage einer Zeitgutschrift

    Wurde den Kunden des Fitnessstudios zu Beginn der coronabedingten Schließzeiten zugesagt, dass die Fortzahlung der Beiträge zu einer taggenauen Zeitgutschrift führt, die eine Verlängerung des abgeschlossenen Dauervertrags bedeutet, liegt aus umsatzsteuerlicher Sicht eine umsatzsteuerpflichtige Anzahlung vor (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 UStG).Eine Änderung der Bemessungsgrundlage käme nur im Rahmen einer Beitragserstattung in Betracht (§ 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG i. V. m. Abschnitt 17.1 Abs. 7 Satz 3 UStAE).