· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Bescheinigungsverfahren
Die OFD Frankfurt/Main regelt für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG das Bescheinigungsverfahren und insbesondere die Zuständigkeiten in Hessen. |
Nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG sind die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen umsatzsteuerfrei, wenn durch eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nachgewiesen wird, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Die Vorbereitung auf einen Beruf umfasst die berufliche Aus- und Fortbildung sowie die berufliche Umschulung i. S. v. § 1 BBiG. Für das Verfahren zur Erteilung der Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG gilt im Einvernehmen mit den obersten Behörden des Landes Hessen Folgendes:
Zuständigkeit für die Erteilung der Bescheinigung
Für die Erteilung von Bescheinigungen nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG sind grundsätzlich die obersten Landesbehörden zuständig. Im Hinblick auf deren jeweilige Zuständigkeiten wird auf die jeweils geltende Zuständigkeitsverteilung zwischen den Ministerien des Landes Hessen verwiesen (Beschluss nach Art. 104 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen). Zurzeit gilt der Beschluss über die Zuständigkeit der einzelnen Ministerinnen und Minister nach Art. 104 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen vom 19.3.2024 (GVBl. 2024, Nr. 11).
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