· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
BFH ändert seine Rechtsprechung und erleichtert Vorsteuerabzug
von OAR a. D. Alfred Kruhl, Sankt Augustin
| Für die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs muss eine Rechnung eine Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten, unter der er postalisch erreichbar ist. Wie der BFH nunmehr unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden hat, ist es nicht mehr erforderlich, dass die Rechnung weitergehend einen Ort angibt, an dem der leistende Unternehmer seine Tätigkeit ausübt (BFH 21.6.18, V R 25/15 und V R 28/16). Diese Rechtsprechungsänderung beruht auf der Entscheidung des EuGH vom 15.11.17 (C 374/16 und C 375/16), die auf Vorlage durch den BFH ergangen ist. In dem folgenden Beitrag wird auf diese Entscheidungen der Gerichte näher eingegangen. |
Urteile des BFH (21.6.18, V R 25/15 und V R 28/16)
Laut Pressemitteilung Nr. 42 des BFH vom 1.8.2018 zu o. a. Urteilen setzt bei der Umsatzsteuer der Vorsteuerabzug aus Leistungsbezügen anderer Unternehmer eine Rechnung voraus, die ‒ neben anderen Erfordernissen ‒ die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmens angibt (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 i. V. m. § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 UStG).
Der entsprechende Gesetzestext zu § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 UStG lautet:
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