· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Der neue Fernverkauf ‒ Checkliste und Praxishinweise
von Diplom-Finanzwirt Rüdiger Weimann, Dozent, Lehrbeauftragter und freier Gutachter in Umsatzsteuerfragen, Dortmund.
Trug der Lieferer die Transportverantwortung, galt für Verkäufe an Nicht-Unternehmer (B2C-Geschäft) in der EU umsatzsteuerlich bislang die sogenannte Versandhandelsregelung. Zum 1.7.2021 änderte sich diese Regelung grundlegend. |
Bis zum 30.6.2021 „Versandhandel“
Bei grenzüberschreitenden EU-Verkäufen konnte der Händler bislang zunächst die deutsche Mehrwertsteuer in Rechnung stellen (§ 3c UStG a. F.). Das galt solange, bis die Verkäufe einen Schwellenwert ‒ die sog. „Lieferschwelle“ ‒ überschritten. Die Höhe der Lieferschwelle wiederum legte das Land, in das die Ware geliefert wurde (sog. Bestimmungsland), in einem von der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie vorgegebenen Rahmen selbst fest. Die einzelnen EU-Mitgliedstaaten hatten also unterschiedliche Lieferschwellen.
Wurde eine Lieferschwelle überschritten, musste der Händler die Mehrwertsteuer des jeweiligen Bestimmungslandes in Rechnung stellen. Dazu musste er sich in diesem Bestimmungsland zunächst für Zwecke der Umsatzsteuer registrieren lassen und in der Folge auch dort Umsatzsteuererklärungen abgeben und allen weiteren umsatzsteuerlichen Pflichten genügen.
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