· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
E-Charging führt als „komplexe Leistung“ zu einer Lieferung
Ermöglicht der Betreiber einer „Stromtankstelle“ den Fahrern von Elektrofahrzeugen den eigentlichen Ladevorgang in Kombination mit Dienstleistungen, die das Laden unterstützen, dann erbringt er damit eine komplexe einheitliche Leistung, die umsatzsteuerlich zur „Lieferung von Gegenständen“ i. S. v. Art. 14 Abs. 1 der MwStSystRL führt. |
Was ist E-Charging?
Unter E-Charging versteht man das Aufladen eines Elektrofahrzeugs an einer gewerblich betriebenen „Stromtankstelle“. Die Besonderheit besteht darin, dass ‒ anders als bei einer herkömmlichen Tankstelle, deren Leistung sich auf den Verkauf der jeweiligen Kraftstoffe beschränkt ‒ der Ladevorgang i. d. R. durch diverse flankierende Leistungen unterstützt wird.
Bislang war weitgehend ungeklärt, ob die Leistungen einzeln oder als Gesamtpaket zu beurteilen sind. Sollte Letzteres der Fall sein, stellt sich die Frage, ob das Gesamtpaket zu einer Lieferung oder zu einer sonstigen Leistung führt.
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