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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Freizeit-, Spaß- und Thermalbäder als umsatzsteuerermäßigte „Schwimmbäder“

    Die Finanzverwaltung stellt klar, dass trotz der Rechtsprechung von EuGH und BFH auch Freizeit-, Spaß- und Thermalbäder unter den weiteren Voraussetzungen als Schwimmbäder ermäßigt besteuert werden können.

     

    Hintergrund: Rechtsprechung von EuGH und BFH

    Der BFH hat bereits mit Urteil vom 28.8.2014 (V R 24/13, BStBl II 15, 194, Rz. 32) entschieden, dass der nationale Begriff „Schwimmbad“ richtlinienkonform im Sinne einer Sportanlage auszulegen ist.

     

    Ein Schwimmbad im Sinne einer Sportanlage muss zur Ausübung einer sportlichen Betätigung geeignet und bestimmt sein. Anzeichen dafür sind z. B. die Unterteilung in Schwimmbahnen, die Ausstattung mit Startblöcken, eine angemessene Tiefe oder ein angemessenes Ausmaß des Schwimmbeckens (vgl. auch EuGH 21.2.13, C-18/12 Město Žamberk, Rz. 34 zu einem „Aquapark“).