· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Führung des Umsatzsteuerhefts
von Dipl.-Finw. Rüdiger Weimann, Dortmund
| Nach § 22 Abs. 5 UStG haben bestimmte Unternehmer ein Umsatz-steuerheft zu führen. Die weiteren gesetzlichen Grundlagen und die notwendige praktische Abwicklung ergeben sich aus den nachfolgenden Ausführungen. In diesen sind die BMF-Schreiben vom 30.4.1981 (Hinweise zum Umsatzsteuerheft i. S. d § 22 Abs. 5 UStG, BStBl. I 1981, 312), vom 17.1.1983 (Ausstellung und Führung von jeweils zwei Umsatzsteuerheften, BStBl I 83, 105) und vom 30.4.2012 (Vordruckmuster des Umsatzsteuerhefts, BStBl I 12, 579) eingearbeitet. |
Verpflichtung zur Führung des Umsatzsteuerhefts
Zur Führung des Umsatzsteuerhefts sind nach § 22 Abs. 5 UStG alle Unternehmer verpflichtet, die
- ohne Begründung einer gewerblichen Niederlassung oder
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