· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Garantiezusagen ‒ Teilziel erreicht!
von Dipl.-Finw. Rüdiger Weimann, Dozent, Lehrbeauftragter und freier Gutachter in Umsatzsteuerfragen, Dortmund
Die Kernaussage eines neuen, auf den ersten Blick sehr unauffälligen BMF-Schreibens vom 18.10.2021 lautet im Wesentlichen wie folgt:
In dem BMF-Schreiben vom 18.6.2021, III C 3 ‒ S 7163/19/10001 :001 (2021/0706884) werden die Angabe „31.12.2021“ durch die Angabe „31.12.2022“ und die Angabe „1.1.2022“ durch die Angabe „1.1.2023“ ersetzt.
Durch das neue Schreiben wird die Anwendungsregel des umstrittenen BMF-Schreibens vom 11.5.2021 wie folgt geändert:
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