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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Inlandsgeschäft kann nachträglich zum EU-Geschäft werden ‒ eine neue Option nicht ohne Gefahren

    von Dipl.-Finw. Rüdiger Weimann, Dozent, Lehrbeauftragter und freier Gutachter in Umsatzsteuerfragen, Dortmund

    Benennt ein EU-Kunde dem Verkäufer im Zeitpunkt der Lieferung keine USt-IdNr., sind die materiell-rechtlichen Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung nicht erfüllt. Die Steuerbefreiung entfällt. Dieser Mangel kann allerdings seit neuestem mit Rückwirkung geheilt werden, wenn der EU-Kunde nachträglich eine im Zeitpunkt der Lieferung gültige USt-IdNr. benennt. Diese auf den ersten Blick positive Regelung bringt für den Verkäufer erhebliche Gefahren mit sich. Dem Verkäufer sind daher Gegenmaßnahmen zu empfehlen.

     
    • Beispiel

    Der österreichische Kunde A in Bregenz bestellt am 9.4.2024 ein hochpreisiges Fotokopiergerät (Nettopreis 6.500 EUR) bei Büroausstatter D in Ravensburg. Vereinbarungsgemäß trägt A die Transportverantwortlichkeit, muss das Gerät also mit eigenem Lkw nach Bregenz bringen, einen Spediteur bestellen oder einen Frachtführer beauftragen. D hat das Gerät vorrätig und kann dieses daher bereits nach wenigen Tagen ‒ am 17.4.2024 ‒ dem von ihm beauftragten Frachtführer übergeben.

     

    Noch am selben Tag rechnet D gegenüber A ab ‒ und zwar brutto, da A gegenüber D keine USt-IdNr. benannt hat: 6.500 EUR + 1.235 EUR (USt 19 %) = 7.735 EUR.

     

    Am 19.4.2024 wird A bei D vorstellig. Er habe bei der Bestellung vergessen, seine österreichische USt-IdNr. zu verwenden. Dies will er nunmehr nachholen und von D steuerfrei innergemeinschaftlich beliefert werden. D soll also die Bruttorechnung stornieren und lediglich den Nettobetrag abrechnen.

     

    Benennung und Prüfung der USt-IdNr. in der Regel bei Vertragsschluss

    Grundsätzlich wird der Kunde bereits bei Abschluss des Kaufvertrags seine USt-IdNr. benennen. Der Kunde gibt damit zu erkennen, dass er den Gegenstand steuerfrei erwerben will, weil der Erwerb in dem anderen Mitgliedstaat den dortigen Besteuerungsvorschriften unterliegt (vgl. Abschn. 6a.1 Abs. 18 Satz 2 UStAE).