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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Kantinenmahlzeiten: Aufteilung der Sachbezugswerte

    Restaurant- und Verpflegungsleistungen unterliegen nach derzeitiger Rechtslage bis zum 31.12.2023 dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Ausgenommen hiervon ist die Abgabe von Getränken. Für diese gilt weiterhin ein Umsatzsteuersatz von 19 %. Diese Grundsätze greifen auch bei Abgabe von Mahlzeiten an Arbeitnehmer.

     

    Aus Vereinfachungsgründen ist bei der unentgeltlichen Abgabe von Mahlzeiten mit Getränken an Arbeitnehmer durch unternehmenseigene Kantinen für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage von den amtlichen Sachbezugswerten auszugehen (2023: 3,80 EUR brutto für ein Mittagessen). Die Finanzverwaltung beanstandet es nicht, wenn dieser Gesamtsachbezugswert im Verhältnis 70 (für Verpflegung) zu 30 (für Getränke) aufgeteilt wird.

     

    Bezogen auf ein Mittagessen ergibt sich danach folgende Aufteilung:

    • Anteil Sachbezugswert Verpflegung: 70 % von 3,80 EUR = 2,66 EUR brutto ÷ 1,07 = 2,49 EUR × 7 % = 0,17 EUR Umsatzsteuer
    • Anteil Sachbezugswert Getränke: 30 % von 3,80 EUR = 1,14 EUR brutto ÷ 1,19 = 0,96 EUR × 19 %= 0,18 EUR Umsatzsteuer

     

    Fundstelle

    • FinMin Mecklenburg-Vorpommern 19.7.23, S 7200 ‒ 3/02-005; USTAE 10.1 Abs. 12
    Quelle: ID 49680903