· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Kostenbeiträge nach Landesschulgesetz sind keine Entgelte
Das FinMin Mecklenburg-Vorpommern positioniert sich zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Kostenbeiträge nach § 54 Abs. 2 Satz 3 SchulG M-V. |
Grundsätzlich erhalten Schülerinnen und Schüler an Schulen in öffentlicher Trägerschaft unentgeltlich, in der Regel leihweise, Bücher und Druckschriften, die überwiegend im Unterricht und bei der häuslichen Vor- und Nachbereitung des Unterrichts verwendet werden, Gegenstände, die ausschließlich im Unterricht eingesetzt werden und in der Schule verbleiben, sowie zur Unfallverhütung vorgeschriebene Schutzkleidung (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SchulG M-V). Diese Sachkosten sind von den Schulträgern aufzubringen (§ 110 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 SchulG M-V).
Nach § 54 Abs. 2 Satz 3 SchulG M-V können für Gegenstände und Materialien, die im Unterricht bestimmter Fächer verarbeitet und danach von den Schülerinnen und Schülern verbraucht werden oder ihnen verbleiben, Kostenbeiträge erhoben werden. Nach der Verordnung über die Kostenbeiträge der Erziehungsberechtigten bei der Beschaffung von Unterrichts- und Lernmitteln (Grenzbetragsverordnung ‒ GrBetrV M-V) können die Erziehungsberechtigten bei der Beschaffung der in § 54 Abs. 2 Satz 3 SchulG M-V genannten Gegenstände und Materialien bis zu einem Betrag von 30,68 EUR je Kind herangezogen werden (§ 1 Abs. 1 GrBetrV M-V). Der Schulträger kann entsprechend der Anzahl der Kinder je Familien den festgesetzten Kostenanteil der Erziehungsberechtigten abstufen (§ 1 Abs. 2 GrBetrV M-V).
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