· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Neues Elster-Tool visualisiert E-Rechnungen
von Rüdiger Weimann, Diplom-Finanzwirt, Dortmund
Die Verpflichtung zur elektronischen Rechnungstellung gilt grundsätzlich ab 1.1.2025. Angesichts des zu erwartenden hohen Umsetzungsaufwands für die Unternehmen hat der Gesetzgeber jedoch Übergangsregelungen für die Jahre 2025 bis 2027 vorgesehen. Diese gelten allerdings nur für die Pflicht zum Ausstellen einer E-Rechnung und nicht auf der Eingangsseite! |
Keine Übergangsregelungen für Eingangsrechnungen
Ab dem 1.1.2025 ist die Entgegennahme einer E-Rechnung für alle inländischen Unternehmer verpflichtend. Wenn der Rechnungsaussteller sich für die Verwendung einer elektronischen Rechnung entscheiden sollte, muss der Rechnungsempfänger diese daher auch entgegennehmen.
MERKE | Ausnahmslos jeder deutsche Unternehmer ist ab dem 1.1.2025 verpflichtet, E-Rechnungen zu empfangen, wenn sein Lieferant oder Dienstleister bereits („freiwillig“) auf dieses Format setzt. Auch Unternehmer mit umsatzsteuerfreien Umsätzen wie Ärzte oder Vermieter, Kleinunternehmer wie Nebenerwerbsgewerbetreibende oder Photovoltaikanlagenbetreiber sind damit verpflichtet, organisatorische und technische Vorkehrungen für den Erhalt von E-Rechnungen zu treffen. |
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