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Sperrmüllentsorgung durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger
Die Sperrmüllentsorgung begründet keine unternehmerische Tätigkeit. |
Die Nichtbesteuerung von Leistungen öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger im Zusammenhang mit der Sperrmüllentsorgung führt aufgrund der Überlassungspflicht für Abfälle zur Beseitigung aus privaten Haushaltungen und anderen Herkunftsbereichen gemäß § 17 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen i. S. d. § 2b Abs. 1 Satz 2 UStG.
Fundstelle
- Finanzministerium Schleswig-Holstein, Kurzinformation vom 25.4.22, VI 3510 - S 7107-001
Quelle: Ausgabe 11 / 2022 | Seite 833 | ID 48630787