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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Steuerliche Behandlung von Spenden im Einzelhandel

    Verschiedene Einzelhändler unterstützen gemeinnützige Organisationen. In einer internen Verfügung werden für zwei dieser sogenannten „Kiosk-Spenden“ die umsatzsteuerlichen Auswirkungen beleuchtet. Es geht um die Spenden-Aktion „Deutschland rundet auf“ und „McDonald‘s Kinderhilfe Stiftung“.

     

    Grundsätzlich umfasst das Entgelt alles, was der Leistungsempfänger (Kunde) tatsächlich für die an ihn bewirkte Leistung aufwendet, wozu auch freiwillige Zahlungen gehören. Nur unter den engen Voraussetzungen eines durchlaufenden Postens i. S. v. § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG ist eine freiwillige Zahlung aus umsatzsteuerlicher Sicht nicht Entgelt für die vom Unternehmer erbrachte Leistung. Das wäre der Fall, wenn für den Kunden klar ist, dass die freiwilligen Beträge im Namen und für Rechnung der gemeinnützigen Organisation vereinnahmt werden.

     

    Deutschland rundet auf

    Im Rahmen dieser Aktion muss der Einzelhändler die freiwilligen Zahlungen des Kunden auf ein separates Konto transferieren und an bestimmten Stichtagen der gemeinnützigen Organisation überweisen. Da dem Kunden klar ist, dass die aufgerundeten Beträge nicht an den Einzelhändler gehen, sondern gespendet werden, unterliegen die freiwilligen Zahlungen nicht der Umsatzsteuer.

     

    McDonald‘s Kinderhilfe Stiftung

    Spendet man beim Besuch einer McDonald‘s-Filiale 50 Cent an die McDonald‘s Kinderhilfe Stiftung, sehen die AGB aktuell nicht vor, dass der Franchisenehmer, der die McDonald‘s-Filiale betreibt, die freiwilligen Zahlungen tatsächlich an die McDonald‘s Kinderhilfe Stiftung abführen muss. Er kann die freiwilligen Gelder der Kunden auch behalten und so selbst vereinnahmen. Aus diesem Grund sind diese 50 Cent nicht wie eine Spende, sondern wie ein Trinkgeld zu behandeln und es wird Umsatzsteuer auf die freiwillige Zahlung fällig.


    PRAXISTIPP | Aus Gründen der Billigkeit ist es nicht zu beanstanden, wenn bis zum 13.6.2024 die Spenden an die McDonald‘s Kinderhilfe Stiftung nicht als Entgelt für eine umsatzsteuerbare Leistung behandelt werden, sofern diese nachweislich tatsächlich gespendet wurden.


    Quelle: Ausgabe 08 / 2024 | Seite 566 | ID 50090610

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